Satzung der Wählergemeinschaft A.B.S.

– Aktion Bürger für Gemeinde Sülfeld –

§ 1 Name

Die Wählergemeinschaft trägt den Namen „Aktion Bürger für Gemeinde Sülfeld“ mit der Kurzbezeichnung A.B.S..

§ 2 Sitz und Tätigkeit

Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Sülfeld/Holstein.

Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Sülfeld mit den Ortsteilen Borstel, Petersfelde und Tönningstedt.

§ 3 Ziele

Die A.B.S. hat sich zum Ziel gesetzt, auf der Grundlage pluralistischer Meinungsbildung aktive Gemeindepolitik zu machen und die Selbstverwaltung vor einem Übermaß parteipolitischer Einflüsse zu bewahren. Sie möchte Bürgern die Chance geben, sich für den Gemeinderat zu bewerben ohne einer Partei beitreten zu müssen. Sie will das ehrenamtliche Element in der Selbstverwaltung fördern. Sie tritt daher für die Persönlichkeitswahl ein. Diese Ziele will die A.B.S. erreichen, insbesondere durch Aufstellung eigener Wahlvorschläge bei den Gemeinderatswahlen. Dadurch und durch geeignete andere Maßnahmen nimmt sie Einfluß auf das politische Leben, insbesondere auf das kommunalpolitische Geschehen unseres Gemeindegebietes.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der A.B.S. kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde Sülfeld werden, der sich zu ihren in dieser Satzung niedergelegten Zielen bekennt. In allen anderen Fragen herrscht innerhalb der A.B.S. Meinungsfreiheit. Insbesondere wird keine Ausrichtung auf eine bestimmte politische oder sonstige Weltanschauung vorausgesetzt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und vom Vorstand der Wählergemeinschaft bestätigt.

Die Mitgliedschaft erlischt,

  1. bei Auflösung der Wählergemeinschaft,
  2. bei Austritt (jederzeit möglich durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand),
  3. bei Ausschluß durch einen vorläufigen mehrheitlichen Beschluß des Vorstandes, der dann von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

§ 5 Organe

Organe der Wählergemeinschaft sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Sie besteht aus allen Mitgliedern und ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Anträge müssen spätestens vier Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Vorstandsberichte
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahlen des Vorstandes
  • Wahlen von Kassenprüfern (jeweils auf zwei Jahre)
  • Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahl
  • Verabschiedung von Anträgen

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

Vorsitzendem
stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
drei Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung das Vertrauen entziehen. Wird das Vertrauen entzogen, so hat der Vorstand bzw. das Vorstandsmitglied sein Amt niederzulegen. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung in derselben Sitzung die Erstwahl vorzunehmen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse durch. Er soll den Kontakt zwischen den Mitgliedern und den Gemeindevertretern der Wählergemeinschaft aufrechterhalten. Er führt öffentliche Veranstaltungen der Wählergemeinschaft durch.

§ 9 Wahlen

Alle in der Sitzung vorgesehenen Wahlen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag geheim auf Stimmzetteln. Gemäß des § 20 Abs. 3 des GKWG erfolgt die Abstimmung über die Kandidaten für die Kommunalwahl geheim und schriftlich. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 10 Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag geheim auf Stimmzetteln.

§ 11 Abwicklung der Versammlung

Den Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt die Tagesordnung.

  1. Der Vorsitzende der Wählergemeinschaft führt in der Mitgliederversammlung und im Vorstand den Vorsitz. Er eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
  2. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er ist berechtigt jeden Redner zur Sache und zur Ordnung zu rufen und ihm nötigenfalls das Wort zu entziehen.
  3. Änderungen der Reihenfolge der festgelegten Tagesordnung können durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen werden. Anträge werden nur verhandelt, wenn sie schriftlich gemäß § 6 eingegangen sind. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Versammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 12 Beiträge

Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge im 1. Quartal des Rechnungsjahres zu entrichten. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. In Ausnahmefällen kann der Vorstand von der Beitragszahlung befreien.

§ 13 Beschlußfähigkeit

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung liegt vor, wenn mehr als 1/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Sollte dieses nicht der Fall sein, wird die Sitzung geschlossen und nach 30 Minuten wieder eröffnet. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlußfähig. Beschlußfähigkeit bei Vorstandssitzungen ist gegeben, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind,

§ 14 Auflösung der Wählergemeinschaft

Anträge auf Auflösung der A.B.S. bedürfen der Unterstützung durch eine 2/3-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder. Ist die Auflösung der A.B.S. ordnungsgemäß durch zeitige Einberufung einer Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung bekanntgegeben worden, kann in dem dann folgenden Wahlgang die Auflösung der A.B.S. mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen der A.B.S. fällt dann der Gemeindekasse zu mit der Auflage, diesen Betrag kulturellen oder sozialen Zwecken zukommen zu lassen.

§ 15 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am 27. März 1997 in Kraft.